Altersgrenzen

Aufgrund der rechtlichen Lage darf bei uns nicht jeder alle Disziplinen ausführen. Daher hier eine kurze Auflistung der rechtlichen Gegebenheiten.

Bogen, Blasrohr, Lichtgewehr fallen Rechtlich nicht in die Zuständigkeit des WaffG. Daher sind diese ohne jegliche Einschränkungen erwerb-, besitz- und schießbar.

Der Umgang mit Luftdruckwaffen (Luftgewehr/Luftpistole) ist beschränkt:

"Unter 12 Jahren darf ein Kind nicht schießen, auch wenn sorgeberechtigte anwesend sind. Dazu benötigt das Kind eine Ausnahmegenehmigung. Ein entsprechendes Formular kann entweder von der Bayerischen Schützenjugend, Ingolstädter Landstraße 110, 85748 Garching, angefordert oder unter www.bssj.de heruntergeladen werden. Diesem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung (z. B. vom Hausarzt) zu die geistige und körperliche Eignung des Kindes beizufügen. Antragsteller sind die Sorgeberechtigen.

Ist das Kind älter als 12 und jünger als 14 Jahre muss eine schriftlich Einverständniserklärung, die von den Sorgeberechtigen unterschrieben sein muss vorliegen oder aber ein Sorgeberechtigter ist selbst anwesend.

Ab 14 Jahre können Jugendliche Luftgewehr/Luftpistole ohne jegliche Einschränkung schießen."
(Zitat: Leitfaden für die Ausbildung von Vereinsübungsleiter (VÜL) Gewehr und Pistole, S.16f, 2016)

Das Luftdruckschießen ist nur unter Anwesenheit einer Ausgebeildeten Aufsichtspersion erlaubt. Unter 14 Jahren muss eine Ausgebildeter Vereinsübungsleiter (VÜL) anwesend sein.

Der Umgang mit Böller, Böllerkanone ist erst ab 21 Jahren und nach entsprechender Schulung und Prüfung erlaubt.
Website des Schützenvereins Gunzenlee Kissing. Bei Problemen oder Verbesserungsvorschlägen bitte kurze Rückmeldung unter Kontakt | Rechtliches.